ATB

Allgemeine Transportbedingungen (Stand: 17.05.2022)

Allgemeine Transportbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Transportbedingungen (ATB) gelten für alle Transport- und Speditionsaufträge, die von der GTP Schäfer GmbH (Absender) an Transport- und Speditionsunternehmen (Frachtführer) erteilt werden. Die Geschäftsbedingungen des Frachtführers finden keine Anwendung, auch wenn der Absender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
  2. Die Leistungen unter diesem Vertrag hat der Frachtführer ausschließlich selbst oder nur durch solche Unter-frachtführer zu erfüllen, die der Absender ausnahmsweise vor Durchführung des Transports schriftlich genehmigt hat. Der Einsatz von Unterfrachtführern berührt die Verantwortlichkeit des Frachtführers gegenüber dem Absender nicht. Setzt der Frachtführer einen Unter-frachtführer ein, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen mit diesem dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser ATB durch den Unterfrachtführer eingehalten werden.
  3. Der Frachtführer wird auf Anforderung des Absenders unter Einhaltung angemessener Vorlaufzeiten Fahrzeuge mit ausreichend und geeignetem Laderaum (u.a. geschlossene Seitenwände, Möglichkeit der seitlichen Beladung) zur Verfügung zu stellen und für die Beförderung und Ablieferung der zu transportierenden Güter sorgen. Die Anforderungen werden schriftlich per Fax oder E-Mail dem Frachtführer übermittelt
  4. Die vom Absender vorgegebenen Be- und Entladetermine sind verbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet. Können Terminvorgaben nicht eingehalten werden, so ist dies rechtzeitig und unmittelbar dem Absender schriftlich bekannt zu geben.
  5. Für die Ausführung der Transporte darf der Frachtführer nur zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungs-bescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis, gültigem Pass und mit ausreichender Fahrpraxis einsetzen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten zur Ausführung der Transporte berechtigt ist. Der Absender weist insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten hin. Der Frachtführer ist verpflichtet, die jeweiligen aktuellen Arbeits- und Sozialvorschriften, insbesondere die des Mindestlohngesetzes einzuhalten und sicherzustellen, dass seine Unterfrachtführer dies ebenfalls tun.
  6. Der Frachtführer wird dafür sorgen, dass
    1. er selbst beziehungsweise sein Fahrpersonal über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;
    2. ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;
    3. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit den erforderlichen Fahrerlaubnissen ein-gesetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt werden und dafür Sorge getragen wird, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unter-lagen (z.B. Arbeitsgenehmigung) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in der erforderlichen Landesprache während der Fahrt mitführt;
    4. Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;
    5. die nach a) bis d) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Absenders oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden.
  7. Für die Erfüllung eines Auftrages dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die für die Transportdurchführung ge-eignet sind. Für die Fahrzeuge muss eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegen und sie müssen alle technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllen und insbesondere den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Kennzeichnungspflichten der berührten Staaten ent-sprechen. Beim Transport von Gefahrgütern müssen die Fahrzeuge mit der notwendigen Ausrüstung entsprechend den Regelungen des ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) ausgestattet sein.
  8. Die Sicherheitsvorschriften des Absenders für das Verhalten auf seinem Betriebsgelände, insbesondere das Tragen von geschlossenen Arbeitsschuhen und Warnweste bei Verlassen des Fahrzeuges, müssen vom Frachtführer und dessen Fahrpersonal beachtet werden. Das Fahrpersonal muss sich vor der Einfahrt auf das Betriebsgelände mit den Sicherheitsvorschriften des Absenders vertraut machen.
  9. Der Frachtführer hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Bei der Beladung hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt (z.B. Lenkfähigkeit, Stabilität etc.), zulässige Abmessungen, Gesamtgewicht und Achslasten einge-halten werden (z.B. Lastverteilungsplan), die Ladungs-sicherungsmaßnahmen vor Abfahrt geprüft und auch unterwegs kontrolliert sowie Zurrmittel nachgespannt werden. Die einschlägigen Vorschriften der StVO zur Beladung (insbesondere § 22 StVO) sind vom Frachtführer stets zu beachten.
  10. Alle Transportmittel zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Insbesondere müssen die Ladeflächen und Laderäume des Fahrzeugs besenrein, trocken und rückstandsfrei von Ölen und Fetten sein.
  11. Für die Verladung und Befestigung des Ladegutes sind technisch einwandfreie Ladungssicherungsmittel unter Beachtung der einschlägigen EU-Vorschriften und der VDI Richtlinie 2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) zu verwenden, die in ausreichender Anzahl vom Frachtführer mitzuführen sind.
  12. Bei der Verwendung von Zurrgurte zur Ladungssicherung müssen diese eine Vorspannkraft (STF) von mindestens 500 daN gemäß EN 12195-2 aufweisen. Zur Vermeidung von Transportschäden sind zwischen Zurrgurten und Ladegut formstabile Kantenschutzwinkel mit den Mindest-maßen von ca. 500x100x100x10 mm zu verwenden. Es werden Kantenschutzwinkel aus Kunststoff (Doppelsteg-platte 19 mm) im Format 500x190x190x19 mm zur aus-reichenden Produktsicherung empfohlen.
  13. Wenn der Frachtführer nicht über die notwendigen Ladungssicherungsmittel verfügt oder die verfügbaren Ladungssicherungsmittel des Frachtführers für die Ladung nicht geeignet sind, behält sich der Absender vor, die Verladung zu verweigern und das Fahrzeug abzulehnen.
  14. Es gilt grundsätzlich ein Um- und Zuladeverbot von Fremd-gütern auf dem Betriebsgelände des Absenders, außer dies wird im Einzelfall vor der Anfahrt ausdrücklich und schriftlich vom Absender genehmigt. Für sämtliche Schäden, die auf Umstände während der Um- und Zuladungen auf dem Betriebsgelände des Absenders und/oder nach dem Zeitpunkt des Abstellens des Ladegutes auf der Ladefläche zurückzuführen sind, haftet der Frachtführer.
  15. Die gewöhnlichen Ladezeiten für Transporte des Absenders sind von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17.00 Uhr. Die genauen Ladezeiten werden jeweils mit dem Frachtauftrag mitgeteilt. Wartezeiten durch Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich des Absenders liegen, berechtigen den Frachtführer nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen den Absender.
  16. Die Frachtpapiere werden in 3-facher Ausfertigung ausgestellt; die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte Ausfertigung behält der Frachtführer. Die Frachtpapiere sind Voraussetzung für die Abrechnung der Transportleistung.
  17. Wird mit dem Frachtführer eine Komplettfahrt bzw. eine Direktfahrt vereinbart, darf dieser die Ware nicht umladen.
  18. Sind auf dem Frachtpapier keine mit Gründen versehenen Vorbehalte des Frachtführers vermerkt, so gilt, dass sich das Ladegut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in ordnungsgemäßem Zustand befunden haben. Für sämtliche Schäden, die auf Umstände von z.B. Um- und Zuladungen in Zuge einer Sammelgut-beladung zurückzuführen sind, haftet der Frachtführer
  19. Informationen des Transportgutes stellt der Absender auf seiner Webseite zur Verfügung unter: https://www.gtp-schaefer.de/SDB
  20. Für den Fall, dass der Frachtführer während der Beförderung des Gutes zum Empfänger auf ein Beförderungs-, Ablieferungs- oder Transporthindernis stößt, ist er verpflichtet, unverzüglich den Absender hierüber zu informieren, soweit möglich einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Hindernis beseitigt werden kann und die Weisung des Absenders einzuholen. Derartige Hindernisse sind auf den Frachtpapieren zu vermerken.
  21. Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Frachtführer erkennbare Transportschäden und Warenverluste dem Absender unverzüglich melden. Folgende Informationen sind in Form eines schriftlichen Protokolls an den Absender zu übermitteln und auf den Frachtpapieren zu vermerken:
    • Amtl. Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge
    • Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls
    • Name, Adresse der Verletzten/Toten
    • Sendungsdaten
    • vom Frachtführer getroffene Maßnahmen
  22. Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige Weisung seitens des Absenders vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung an den benannten Empfänger ausgehändigt werden, d.h. der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Identität des Empfängers zu prüfen. Er wird nur dem Empfänger ermöglichen, das Gut zu entladen. Der Frachtführer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Absender über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Warenqualität und Warenmenge zu informieren und er hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen auf der Empfangsquittung schriftlich vermerkt. Der Frachtführer wird nach Ausführung des Transports sämtliche Ablieferungsnachweise an den Absender übermitteln.
  23. Soweit die Regelungen des § 414 HGB und der §§ 407 HGB, 280 BGB anwendbar sein sollten, wird die Haftung des Absenders entsprechend § 414 Abs. 1 HGB begrenzt. Diese Regelung gilt nur, wenn kein zwingendes Recht anderes vorsieht. Der Absender haftet nicht für indirekte oder Vermögensfolgeschäden jeder Art, es sei denn im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer Kardinalpflicht.
  24. Die Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des HGB.
  25. Der Frachtführer sichert zu, dass er über eine Haftpflicht-versicherung verfügt und diese aufrechterhält, welche die potentielle Haftung des Frachtführers gegenüber dem Absender für etwaige Schadensereignisse umfassend abdeckt. Auf erstes Anfordern wird der Frachtführer dem Absender den Versicherungsschutz nachweisen.
  26. Die Parteien vereinbaren, dass der Frachtführer grundsätzlich kein Pfandrecht oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht an den Gütern hat. Dem Frachtführer bleibt aber vorbehalten, ein Pfandrecht zur Sicherung von rechtkräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen auszuüben.
  27. Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit beauftragten Transporten gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtstand ist der Sitz des Absenders.