AGB

Lieferbedingungen (Stand: 08.07.2022)

Lieferbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der GTP Schäfer GmbH (nachfolgend: auch „Lieferant“), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Bedingungen gelten insbesondere auch für alle Lieferungen und Verkäufe im Zusammenhang mit einem vom Liefe- ranten beim Vertragspartner (nachfolgend: „Besteller“) eingerichteten Konsig- nationslager. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingun- gen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen schriftlich zustimmt.

Angebot - Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote müssen durch den Besteller binnen einer Frist von 30 Tagen ab Abgabe des Angebotes angenommen werden.
  2. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertrag- lich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abwei- chungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bautei- len durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. Ist von dem Lieferanten bei dem Besteller (nachfolgend: auch „die Vertrags- parteien“) ein Konsignationslager eingerichtet worden, gilt – abweichend von vorstehender Ziffer 1 – das der jeweiligen Einlieferung der Produkte (nachfol- gend: „Waren“) in das Konsignationslager zu Grunde liegende Angebot mit der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager zum Verbrauch als angenommen.
  4. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten mit der Erteilung der schriftli- chen Auftragsbestätigung als angenommen. Nachträgliche Änderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.

Preise und Zahlungen

  1. Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich, soweit schriftlich zwischen den Vertragsparteien nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist, ab Werk des Lieferanten nach den Incoterms 2020 (EXW) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Werden nachträglich Änderungen der Bestellung vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, die Preise neu zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten allein für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Vereinbarung eines Festpreises in einer ständigen Lieferbeziehung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Der Besteller darf gegen die Forderungen des Lieferanten nur mit unbestritte- nen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder solchen Forderungen auf- rechnen, die sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen Ansprüchen aus früheren oder anderen Geschäften wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Be- schränkung findet keine Anwendung wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche. Ein Befriedigungsrecht aus § 371 HGB steht dem Besteller nicht zu.
  5. Rechnungen über die Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart, inner- halb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug auf dem Konto des Lieferanten eingehend zu bezahlen.
  6. Bei Bestehen eines Konsignationslagers gemäß Ziffer II (3) sind in Abwei- chung zu vorstehender Ziffer 5 Rechnungen bis zum 15. des Folgemonats ab Rechnungsstellung ohne Abzug auf dem Konto des Lieferanten eingehend zu bezahlen.
  7. Eine Erfüllung des Bestellers durch Wechsel ist ausgeschlossen.
  8. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Ziffern 5 und 6 genannten Fristen, ist die Geldforderung des Lieferanten mit neun Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.

Preisanpassung

  1. Die vereinbarten Preise für die Waren des Lieferanten unterliegen einer An- passung in Abhängigkeit zur Preisentwicklung für Aluminium in Form eines Materialteuerungs-zuschlages (AL-TZ). Grundlage ist der Marktpreis für Alu- minium in Euro (nachfolgend: „Marktpreis“). Der Marktpreis errechnet sich auf der Grundlage des an der London Metal Exchange (LME) festgestellten Alu- miniumpreises je Tonne im Spot Markt (Verkaufspreis) gemäß dem dort fest- gestellten „Daily Official Price“ (nachfolgend: „DOP“). Der DOP ist auf der Grundlage des von der EZB am Handelstag veröffentlichten Referenzkurses Euro/USD in Euro umzurechnen. Das Ergebnis der Umrechnung ist der Marktpreis.
  2. Weicht der Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Markt- preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mehr als 5 % ab, erhöht oder vermindert sich der vereinbarte Kaufpreis der veräußerten Waren entspre- chend der festgestellten Abweichung.
  3. Besteht ein Konsignationslager, gilt in Abweichung der vorstehenden Ziffer 2 folgendes: Weicht der Marktpreis zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Konsignationslager zum Verbrauch gegenüber dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 5 % ab, erhöht oder vermindert sich der vereinbar- te Kaufpreis der veräußerten Waren entsprechend der festgestellten Abweichung.
  4. Ist eine Abweichung festgestellt worden, ist jeder Vertragspartner dazu be- rechtigt, eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Eine Anpassung von Preisen für Dienstleistungen, Montageleistungen etc. erfolgt nicht.
  5. Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bzw. der Lieferung ein DOP bzw. ein Referenzkurs Euro/USD nicht festgestellt worden, ist der letzte vor diesem Zeitpunkt festgestellte DOP bzw. Referenzkurs Euro/USD zu Grunde zu legen.

Verpackungsrücknahme

Sofern und soweit der Lieferant gemäß Verpackungsgesetz (VerpG) verpflich- tet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird vereinbart, dass die Rücknahme der Verpackung auf Kosten des Bestellers erfolgt. Ort der Rückgabe ist der Sitz des Lieferanten. Sofern und soweit keine Verpflichtung zur Verpackungs- rücknahme besteht, nehmen wir Verpackungen nicht zurück.

Lieferzeit - Verzug

  1. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen, insbeson- dere den Ausgleich der zum Zeitpunkt der Bestellung aus vorgehenden Ge- schäften noch offenen Rechnungen des Lieferanten, voraus. Werden diese Leistungen vom Besteller nicht rechtzeitig erbracht, so werden die Fristen und Termine des Lieferanten angemessen verlängert.
  3. Das Ausbleiben oder die nicht rechtzeitige Belieferung des Lieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Pandemien und Epidemien, Unruhen, behörd- liche Maßnahmen, Störungen im Produktionsablauf, insbesondere Brände, sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Ver- tragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Können Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise ohne Verschulden des Lieferanten nicht frist- oder termingerecht erbracht werden, ist der Lieferant zum Rücktritt/Teilrücktritt berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Besteller zu, soweit ihm eine Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
  4. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Beruht der Verzug lediglich auf leichter Fahr- lässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil- fen, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens nach Maßgabe von Ziffer XII ausgeschlossen.

Gefahrübergang - Versand

  1. Die Gefahr geht mit Verladung der Liefergegenstände auf den Besteller über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand auf Grund von Umständen, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf den Besteller übergegangen wäre.
  3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltend- machung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  4. Nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers wird der Lieferant die Liefer- gegenstände gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken auf Kosten des Bestellers versichern.

Schutzrechte

Hat der Besteller seiner Bestellung Zeichnungen, Beschreibungen, technische Spezifikationen und/oder andere Unterlagen beigefügt, garantiert er, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall, dass durch die Nutzung der Unterlagen durch den Lieferanten etwaige Rechte Dritter verletzt werden, stellt der Besteller den Lieferanten, soweit gesetzlich zulässig, von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

Wareneingang, Untersuchung des Liefergegenstandes

Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rüge- frist maßgeblich. Bei festgestellten Mängeln und/oder Beschädigungen ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit dem Lieferanten gegebenenfalls ein Havariekommissar mit den erforderlichen Feststellungen zu beauftragen.

Überproduktion - Fertigungsmittel

  1. Ist aus produktionstechnischen Gründen die Herstellung einer über die Bestellung hinausgehenden Stückzahl von Waren nachweisbar zwingend erforderlich, hat der Besteller die Überproduktion in Höhe von maximal 10 % je bestellter Position Ware abzunehmen und entsprechend dem vereinbarten Stückpreis zu bezahlen.
  2. Die zur Herstellung der Waren benötigten Formen bleiben auch dann im alleinigen Eigentum des Lieferanten, wenn der Besteller einen Teil deren Herstellungskosten getragen hat.

Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
  2. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller die gesicherten Forderungen vollständig erfüllt hat.
  3. Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten und veräußern. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt der Lieferant unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Diese gilt als Vorbehaltsware. Die Verarbeitung ist dem Besteller für den Fall nicht gestattet, dass für die unter der nachstehenden Ziffer 4 im Voraus an den Lieferanten abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird.
  4. Zur Sicherung der unter vorstehender Ziffer 1 genannten Ansprüche des Lieferanten tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Lieferanten die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner im Voraus ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der zu Gunsten des Lieferanten bestehen- den Sicherheiten die Ansprüche um mehr als 50 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten im entsprechenden Umfang freizugeben.
  6. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts- ware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Unterlagen mündlich und schriftlich zu unterrichten. Der Besteller verpflichtet sich bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

Gewährleistung

  1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen zwingend vorsieht. Diese Frist gilt nicht für Scha- densersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Soweit der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer XII beschränkt.

Schadensersatz

  1. Der Lieferant haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
  2. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lieferanten bzw. seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet der Lieferant unbeschränkt.
  3. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lieferanten beschränkt auf die Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
  4. In den Fällen der vorstehenden Ziffer 3 ist die Haftung des Lieferanten der Höhe nach auf den Warenwert begrenzt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Betrag der Höhe nach ausreichend ist, um im Schadensfall den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden vollumfänglich abzudecken. Sollte dem Besteller diese Haftungsbegrenzung zur Abdeckung des typischerweise vorhersehbaren Schadens als unzureichend erscheinen, so hat der Besteller den Lieferanten darauf hinzuweisen, damit eine Absicherung gegen ein eventuell höheres Haftungsrisiko erfolgen kann.
  5. Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Allgemeines

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der eingetragene Geschäfts- sitz des Lieferanten.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

Sonstiges

Sollte eine oder mehrere Bestimmung/Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.