Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der GTP Schäfer GmbH (nachfolgend: auch „Lieferant“), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Bedingungen gelten insbesondere auch für alle Lieferungen und Verkäufe im Zusammenhang mit einem vom Liefe- ranten beim Vertragspartner (nachfolgend: „Besteller“) eingerichteten Konsig- nationslager. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingun- gen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen schriftlich zustimmt.
Sofern und soweit der Lieferant gemäß Verpackungsgesetz (VerpG) verpflich- tet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird vereinbart, dass die Rücknahme der Verpackung auf Kosten des Bestellers erfolgt. Ort der Rückgabe ist der Sitz des Lieferanten. Sofern und soweit keine Verpflichtung zur Verpackungs- rücknahme besteht, nehmen wir Verpackungen nicht zurück.
Hat der Besteller seiner Bestellung Zeichnungen, Beschreibungen, technische Spezifikationen und/oder andere Unterlagen beigefügt, garantiert er, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall, dass durch die Nutzung der Unterlagen durch den Lieferanten etwaige Rechte Dritter verletzt werden, stellt der Besteller den Lieferanten, soweit gesetzlich zulässig, von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rüge- frist maßgeblich. Bei festgestellten Mängeln und/oder Beschädigungen ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit dem Lieferanten gegebenenfalls ein Havariekommissar mit den erforderlichen Feststellungen zu beauftragen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmung/Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.