AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: 15.02.2024)

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der GTP Schäfer GmbH, Benzstraße 15, 41515 Grevenbroich („GTP Schäfer“ oder „wir“), gelten für alle Bestellungen durch GTP Schäfer von Rohstoffen und anderen Waren („zusammenfassend „Waren“) bei Lieferanten, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (zusammenfassend „Lieferanten“).

Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der GTP Schäfer GmbH, Benzstraße 15, 41515 Grevenbroich („GTP Schäfer“ oder „wir“), gelten für alle Bestellungen durch GTP Schäfer von Rohstoffen und anderen Waren („zusammenfassend „Waren“) bei Lieferanten, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (zusammenfassend „Lieferanten“).
  2. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch dann, wenn wir eine Bestellung in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Lieferbedingungen des Lieferanten aufgegeben haben. Mit Bestätigung der Bestellung von GTP Schäfer erkennt der Lieferant die der Bestellung zu Grunde liegenden AEB an. Individuelle Abreden haben stets Vorrang vor diesen AEB; für von diesen AEB abweichende Abreden ist der Lieferant beweispflichtig.
  3. Änderungen dieser AEB behalten wir uns vor. Der Änderung vorausgegangene Bestellungen bleiben von solchen Änderungen unberührt; hierfür gelten weiterhin die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen AEB.
  4. Die alleinige Vertragssprache ist deutsch. Sofern von diesen AEB oder anderen vertragsbezogenen Erklärungen und Unterlagen Übersetzungen in andere Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

Bestellung, Unterlagen und Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von GTP Schäfer innerhalb einer Frist von regelmäßig zwei Kalendertagen, spätestens jedoch innerhalb einer Kalenderwoche durch eine Bestätigung in Textform anzunehmen. Anderenfalls ist GTP Schäfer an die Bestellung nicht mehr gebunden.
  2. An der Bestellung beigefügten oder sonst dem Lieferanten von GTP Schäfer zugänglich gemachten Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie allen weiteren Informationen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung zu verwenden, nach deren Erledigung unaufgefordert an GTP Schäfer zurückzugeben und gegenüber Dritten geheim zu halten.
  3. Der Lieferant ist gemäß §§ 17 ff. UWG zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von GTP Schäfer verpflichtet. Auf Verlangen von GTP Schäfer werden die den Lieferanten treffenden Geheimhaltungspflichten ergänzend in einer gesondert zwischen GTP Schäfer und dem Lieferanten abzuschließenden Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsvereinbarung geregelt.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung von internationalen Standards und Richtlinien zu Menschenrechten, Zahlung von Steuern und Zöllen, Einhaltung von Wettbewerbs- und Kartellgesetzen, Verbot von Korruption und Geldwäsche, Einholung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Exportkontrollvorschriften und die Nichtverletzung von Rechtsansprüchen Dritter sowie von Gesetzen zum Schutz von Sozial- und Umweltstandards. Der Lieferant erkennt den Verhaltenskodex für Geschäftspartner von GTP Schäfer an.

Qualitätsanforderungen

  1. Bei der Beschaffung von Waren, insbesondere Rohstoffen, werden von GTP Schäfer benötigte, dem Lieferanten durch GTP Schäfer mitzuteilende Mindestanforderungen an die zu liefernden Waren vorgegeben, die vom Lieferanten stets einzuhalten sind. Hierüber werden die Parteien auf Verlangen von GTP Schäfer eine gesonderte, für alle Bestellungen des Lieferanten geltende Qualitätsvereinbarung mit den für den Lieferanten geltenden Spezifikationen abschließen.
  2. GTP Schäfer wird bei der Beschaffung von Rohstoffen zunächst nur eine mit dem Lieferanten abgestimmte Menge zur Bemusterung abnehmen und diese auf die Verwendbarkeit durch GTP Schäfer in einem Testdurchlauf prüfen. Entspricht der bemusterte Rohstoff den von GTP Schäfer mitgeteilten Mindestanforderungen, sind Qualität und Zusammensetzung des bemusterten Rohstoffs für GTP Schäfer und den Lieferanten verbindlich. Hierüber wird GTP Schäfer den Lieferanten nach dem Testdurchlauf informieren.
  3. Der Lieferant ist beweispflichtig dafür, dass die nach Bemusterung oder Qualitätsvereinbarung von ihm gelieferten Mengen in Qualität und Zusammensetzung den Vorgaben entsprechen. Kann der Lieferant diesen Nachweis nicht führen, trägt er gegenüber GTP Schäfer das Nichtverwendbarkeitsrisiko für die von ihm gelieferten Waren.

Preise

  1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Er beinhaltet Lieferung, Verpackung und Versicherung der Bestellung auf Kosten des Lieferanten bis auf das Werksgelände von GTP Schäfer oder an einen anderen von GTP Schäfer in der Bestellung benannten Lieferort. Nicht als Lieferungskosten gelten etwaig ohne Verschulden des Lieferanten zu Lasten von GTP Schäfer als Importeur anfallende Zölle und Steuern für eine Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb von EU/EWR; diese werden von GTP Schäfer getragen.
  2. Liegen zwischen Zugang der Bestellung beim Lieferanten und dem Liefertermin mehr als ein Monat und hat sich in diesem Zeitraum der durchschnittliche Marktpreis für die bestellten Waren um mehr als 10% reduziert, ist GTP Schäfer berechtigt, vom Lieferanten eine Anpassung des Preises für die Bestellung entsprechend der Reduzierung des durchschnittlichen Marktpreises zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er selbst die bestellen Waren noch nicht zu dem reduzierten durchschnittlichen Marktpreis von seinem Vorlieferanten erlangt hat. Können wir uns mit dem Lieferanten nicht innerhalb von zwei Wochen auf einen neuen Preis für die bestellten Waren verständigen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag wegen der von der Preisreduzierung betroffenen Waren berechtigt.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer tragen. Jede Bestellnummer darf nur auf einer Rechnung ausgewiesen werden. Kommt es wegen einer nicht ausgewiesenen Bestellnummer in der Rechnung oder einer für mehrere Rechnungen verwendeten Bestellnummer zu einer verzögerten Bearbeitung, ist GTP Schäfer hierfür nicht verantwortlich, es sei denn, GTP Schäfer hat die Verzögerung zu vertreten.

Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung von GTP Schäfer angegebene Lieferzeit ist bindend. Mit Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch GTP Schäfer bedarf.
  2. Der Lieferant ist nach Bestätigung der Bestellung verpflichtet, uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die nach Abs. 1 vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
  3. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch GTP Schäfer aus einem Verzug des Lieferanten, insb. Rücktritt und Schadensersatz, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Gefahrenübergang, Lieferdokumente, Verpackung und Teillieferungen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der von GTP Schäfer bestellten Waren geht mit Übergabe derselben an GTP Schäfer über. Das Transport- und Versandrisiko trägt der Lieferant.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferdokumenten (insb. Versandpapiere, Lieferscheine) die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer anzugeben. Kommt es wegen einer nicht ausgewiesenen Bestellnummer in den Lieferdokumenten zu einer verzögerten Bearbeitung, ist GTP Schäfer hierfür nicht verantwortlich, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
  3. Eine ggf. vom Lieferanten verwendete Verpackung verbleibt auf unser Verlangen bei GTP Schäfer und geht in unser Eigentum über. Macht GTP Schäfer von diesem Optionsrecht keinen Gebrauch, ist der Lieferant nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet.
  4. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn diese auf Anforderung und in Abstimmung mit GTP Schäfer erfolgen. In diesem Fall wird der Vergütungsanspruch des Lieferanten erst nach vollständiger Erbringung aller Teillieferungen fällig.
  5. Die Verpackung der gelieferten Ware muss ebenfalls mit der durch GTP Schäfer übermittelten Bestellnummer gekennzeichnet sein.

Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

  1. GTP Schäfer wird die nach § 377 HGB erforderlichen Untersuchungen vornehmen. Als unverzüglich nach § 377 Abs. 1, Abs. 3 HGB gilt dabei eine innerhalb von einer Kalenderwoche nach Lieferung der bestellten Waren (bei offensichtlichen Mängeln) bzw. Entdeckung des Mangels (bei anderen Mängeln) erfolgende Absendung der Mängelanzeige.
  2. Auch unbeachtliche Mehr- oder Minderlieferungen sind Mängel. GTP Schäfer ist jedoch berechtigt, eine Mehr- oder Minderlieferung gegen entsprechende Anpassung des nach § 4 Abs. 1 bestimmten Preises durch einseitige Erklärung gegenüber dem Lieferanten innerhalb von einer Kalenderwoche nach Lieferung und Entdeckung der Mehr- oder Minderlieferung mit oder ohne Anrechnung der Mehr- oder Minderlieferung auch ggf. noch verbleibende Liefermengen als vertragsgemäße Leistung vom Lieferanten entgegenzunehmen.
  3. Weichen die gelieferten Rohstoffe von den Qualitätsanforderungen nach § 3 ab, ist GTP Schäfer berechtigt, hierdurch verursachte Aufwendungen und Schäden als Schadensersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Abweichung nicht zu vertreten hat. Als Maßstab gilt der nach § 3 Abs. 2 vom Lieferanten bemusterte Rohstoff.
  4. Für unsere Bestellungen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche. Ergänzend zu § 437 BGB ist GTP Schäfer zur Selbstvornahme berechtigt; hierfür gilt § 637 BGB entsprechend. Wir weisen darauf hin, dass bei Rohstoffen eine Nachbesserung in der Regel ausscheidet, sodass hier regelmäßig nur eine Mängelbeseitigung durch Neulieferung in Betracht kommt.
  5. Die Mängelhaftungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Gefahrübergang nach § 6 Abs. 1.

Freistellung und Haftpflichtversicherung

  1. Sind die gelieferten Waren mangelhaft und wird GTP Schäfer deshalb von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Lieferant GTP Schäfer von diesen Ansprüchen des Dritten auf erstes Anfordern frei. Der Lieferant übernimmt alle GTP Schäfer aus der Rechtsverletzung entstehenden Schäden, insbesondere auch die angemessenen und üblichen Kosten der Rechtsverteidigung von GTP Schäfer gegen die Inanspruchnahme durch den Dritten. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nicht zu vertreten hat. Im Fall eines Mitverschuldens von GTP Schäfer ist der Freistellungsanspruch auf den Verschuldensanteil des Lieferanten beschränkt. Andere Ansprüche gegen den Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Million EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und dies auf Verlangen jederzeit gegenüber GTP Schäfer durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Lieferanten auf den vorgenannten Betrag ist damit nicht verbunden.

Schutzrechte

  1. Die Waren sind vom Lieferanten frei von jeglichen Rechten Dritter zu liefern.
  2. Die Parteien machen sich unverzüglich darauf aufmerksam, wenn ein Dritter eine Partei auf tatsächlich oder angeblich bestehende Rechte Dritter an den Waren hinweist oder die Partei anderweitig Kenntnis über solche Rechte Dritter an den Waren erlangt.
  3. Etwaige Rechte Dritter an den Waren sind nach unserer Wahl entweder durch den Lieferanten endgültig wirtschaftlich gegenüber dem Dritten abzugelten oder die Waren so zu verändern, dass sie frei von Rechten Dritter sind. Ist keine dieser Lösungen in einer für uns angemessenen Frist erreichbar, ist GTP Schäfer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von GTP Schäfer sowie eine Freistellungsverpflichtung des Lieferanten nach § 8 Abs. 1 bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre ab Vertragsschluss.

Beistellungen und Eigentumsvorbehalt

  1. Beim Lieferanten von GTP Schäfer beigestellte Waren bleiben unser Eigentum.
  2. Verarbeitung oder Umbildung der von GTP Schäfer beigestellten Waren erfolgt stets in unserem Namen. Wird die von uns beigestellte Ware mit anderen, nicht im Eigentum von GTP Schäfer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die beigestellten Waren mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt werden. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, wird der Lieferant GTP Schäfer einem dem Wert der beigestellten Waren entsprechendes anteiliges Miteigentum übertragen.
  3. Werkzeuge, die vom Lieferanten für die Herstellung der an GTP Schäfer zu liefernden Waren benötigt werden, beschafft der Lieferant selbst auf unsere Kosten. Das Eigentum an solchen Werkzeugen bleibt bei GTP Schäfer. Der Lieferant darf die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der an GTP Schäfer zu liefernden Waren einsetzen und ist verpflichtet, die Werkzeuge pfleglich zu behandeln. Sind Wartungs-, Inspektions- oder Mangelbehebungsmaßnahmen erforderlich, werden diese vom Lieferanten auf eigene Kosten rechtzeitig durchgeführt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge zum Neupreis im Zeitpunkt der Beschaffung auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden sowie Verlust zu versichern und uns dies auf Verlangen jederzeit durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Der Lieferant tritt uns im Voraus alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; GTP Schäfer nimmt die Abtretung hiermit an.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf beigestellte Waren oder Werkzeuge, etwa im Fall der Pfändung oder der Insolvenz des Lieferanten, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung von beigestellten Waren oder Werkzeugen unverzüglich mitzuteilen.

Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag mit dem Lieferanten und diesen AEB wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie alle vertragsbezogenen Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform.
  2. Erfüllungsort ist Grevenbroich.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt das Gesetz. Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Vertrag planwidrig eine Lücke aufweisen sollte.
  4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 4, Abs. 4 Rom I bleiben unberührt.
  5. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Grevenbroich. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind abweichend hiervon berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.